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Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht

Wer sich selbstständig macht oder auch über längere Zeit nebenberuflich selbstständig tätig ist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und muss dabei Vieles beachten. „Unterhalb gewisser Umsatzgrenzen bietet die Kleinunternehmerregelung aber bestimmte Erleichterungen“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

 Wer gilt als Kleinunternehmer?

Die Kleinunternehmerregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz gemacht hat bzw. macht. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020, vorher waren es 17.500 Euro und 50.000 Euro. Wird ein Unternehmen neu gegründet oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen, kann der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden und darf dann nicht mehr als 22.000 Euro betragen. Wenn die Tätigkeit aber erst im Laufe des Jahres und nicht schon ab Januar aufgenommen wird, muss der Umsatz zeitanteilig berechnet werden. Das bedeutet: Wer z. B. erst am 1. Juli beginnt, also nur ein halbes Jahr unternehmerisch tätig ist, darf auch nur den halben Jahresumsatz ansetzen. Die Umsatzgrenze liegt für ihn also schon bei höchstens 11.000 Euro.

Wie ermittelt man den Umsatz?

Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind alle Einnahmen zusammenzurechnen, die der Unterneh-mer für die Lieferungen und/oder Leistungen erhält, die im Inland gegen Entgelt ausgeführt wurden. Nicht dazu gehören Umsätze aus dem Ausland. Für sie greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem Empfänger der Leistung für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich sind. Auch bestimmte Umsätze mit umsatzsteuerfreien Waren und Dienstleistungen, die gesondert im Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind, werden nicht berücksichtigt.

Was ist der Vorteil der Kleinunternehmerregelung?

Es gibt verschiedene Verwaltungserleichterungen. So muss ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht gesondert in der Rechnung ausweisen und keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. In der Buchhaltung muss nicht zwischen Netto und Brutto unterschieden werden. Es sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuererklärung ist weniger aufwendig. Außerdem kann ein Unternehmer Leistungen günstiger als jemand anbieten, der noch 19 Prozent Umsatzsteuer auf seine Rechnung aufschlagen muss.

Gibt es auch Nachteile?

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann keine Vorsteuer abziehen. Während Unternehmer sonst die Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlen, als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, werden Kleinunternehmer wie Endver-braucher behandelt. Sie haben damit im Vergleich höhere Betriebsausgaben und damit einen höheren Liquiditätsbedarf. Wer also hohe Anfangsinvestitionen hat, sollte eher auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann er bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Erklärung bindet ihn dann aber für mindestens fünf Jahre.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung eignet sich nicht für alle Unternehmer und nicht für alle Geschäftsmodelle. Für Neugründer wird sie nur für einen Übergangszeitraum in Frage kommen. Für im Nebenerwerb selbstständig Tätige, die Leistungen Endverbraucher anbieten, kann die Kleinunternehmerregelung empfehlenswert sein. Man sollte die Vor- und Nachteile am besten zuerst mit einem Steuerprofi besprechen, um die richtige Lösung für sich zu finden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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