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Rentenbesteuerung auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Mai 2021 mit zwei Entscheidungen für Schlagzeilen gesorgt. Er musste entscheiden, ob die Besteuerung von Altersrenten verfassungsgemäß ist oder ob es zu einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Doppelbesteuerung kommt. Unklar war bisher, wie zu berechnen ist, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt. „Der BFH hat nun mit seinen Urteilen für eine Klarstellung und damit für die Betroffenen für Rechtssicherheit gesorgt“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

Wie werden Rentenbeiträge und Rentenzahlungen steuerlich behandelt?

Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das bedeutet: Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind steuerfrei. Das senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.

Wo liegt das Problem?

Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden. Es gibt vielmehr eine lange Übergangsphase, in der wir uns im Jahr 2021 immer noch befinden. In dieser Zeit steigen die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise an. Ab 2025 sollen die Beiträge zu 100 Prozent steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht wird. In dem vom BFH nun entschiedenen Fall hatte ein Rentner, der seit 2007 Altersrente bezieht, vorgetragen, dass er einen großen Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht habe. Der Ansatz eines steuerpflichtigen Anteils von 54 Prozent der Rente würde bei ihm daher zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung führen.

Wann ist eine Doppelbesteuerung gegeben?

Schon vor den Urteilen des BFH war bekannt, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Unklar war bisher aber die genaue Berechnung dieser Beträge.

Anforderungen an die Berechnung nach der Rechtsprechung des BFH

Die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse sind laut BFH wie folgt zu berechnen: Für jeden Rentnerin wird während der Übergangsphase bis zur Vollversteuerung zu seinem Renteneintritt ermittelt, welcher Teil der Rentenzahlungen zu versteuern ist und welcher steuerfrei bleibt. Der steuerfreie Teil wird in Euro festgesetzt und als Rentenfreibetrag bezeichnet. Er bleibt unverändert, auch wenn es spätere Rentenerhöhungen gibt. Der Rentenfreibetrag wird nun multipliziert mit der durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung desr Rentners. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften ist außerdem der Rentenfreibetrag des Partners einzubeziehen, den er in Bezug auf eine künftige Hinterbliebenenrente zu erwarten hat. Nicht mit einzubeziehen sind dagegen andere Beträge, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen sind. Das ist in erster Linie der Grundfreibetrag. Da er dazu bestimmt ist, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen, kann er nach Auffassung des BFH nicht zusätzlich für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung von Altersrenten herangezogen werden.

Die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen lässt sich aus den Steuerbescheiden entnehmen. Allerdings wurde bis 2005 nur der Gesamtbetrag der berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen, ohne Unterscheidung zwischen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der BFH hat hier seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind.

Was ist in Zukunft zu beachten?

Nach den Klarstellungen durch den BFH lässt sich sagen, dass heute in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt. Das gilt besonders für nicht selbstständig Tätige, die einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber bekommen. Anders kann es bei Selbstständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge aber für jeden Rentnerjahrgang weiter sinken, steigt das Risiko für eine Doppelbesteuerung in Zukunft an. Das gilt besonders für alle, die ab 2040 ihre Rente voll versteuern müssen, während sie nur für einen Teil ihres Arbeitslebens die volle Steuerfreiheit für die Beitragszahlungen in Anspruch nehmen konnten. Die Bundesregierung hat deshalb bereits angekündigt, das Gesetz nach der Bundestagswahl anzupassen.

Fazit

Wer sich nicht sicher ist, ob bei ihm eine Doppelbesteuerung vorliegt, sollte das prüfen und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dies ist nicht einfach zu berechnen, deshalb sollte im Zweifel ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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